StVG § 37 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
[ Auszug: (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten
dürfen von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen anderer Staaten
übermittelt we ... ]